Tubaunterricht

Vereinssatzung

Unter der Nummer 23678 Nz ist der Verein "Free International Music School" im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Tag der Eintragung: 11. August 2004


1 Name, Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen "Free International Music School e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.2 Sitz des Vereins ist Berlin.

2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung musikalischer Ausbildungsmöglichkeiten und Therapieformen für Kinder und Jugendliche ungeachtet ihrer sozialen oder ethnischen Herkunft. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Angebot und die unentgeltliche Durchführung von

  • Musikunterricht zur Ausbildung individueller musikalischer Fähigkeiten oder zur allgemeinen musikalischen Bildung im Rahmen des Schulunterrichts,
  • Therapien, die auf Musik beruhen, für traumatisierte Kinder und Jugendliche, insbesondere in Krisenregionen weltweit, in denen Kinder kaum oder gar keinen Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten oder Therapieformen der oben genannten Art haben.

Einen festen Bestandteil der musikalischen Ausbildung bilden Seminare und Workshops, die von in- und ausländischen Musikern abgehalten werden und dadurch auch dem Gedanken der Völkerverständigung dienen sollen. Der Verein finanziert sich hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördergelder. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Vorstands.


3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das ver-gangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen.


5 Mitgliedschaft
5.1 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

5.1.1 Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen wer-den. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages; er ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5.1.2 Fördermitglieder: Fördermitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personengemeinschaften werden, die bereit sind, den Vereinszweck ideell, durch Rat und Tat und finanziell zu fördern. Der Vorstand entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrages. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5.1.3 Ehrenmitglieder: Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die im Sinne der Vereinssatzung in hervorragender Weise zu der Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke beigetragen haben, als Ehrenmitglieder benennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

5.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
5.3 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
5.4 Die Mitgliedschaft endet

5.4.1 durch Austritt aus dem Verein oder durch Tod bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er hat schriftlich zu erfolgen, muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5.4.2 durch Ausschluss aus dem Verein; der Vorstand kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss - nach Anhörung des Betroffenen - aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen von der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

6 Beiträge
Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbetrag für die Fördermitglieder festlegen. Die ordentlichen Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.


7 Organe
7.1 Ständige Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
7.2 Als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden.


8 Der Vorstand

8.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Alle Mit-glieder des Vorstands müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein; sie wählen den Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinsam mit dem anderen Vorstandsmitglied vertretungsbefugt.
8.2 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

8.2.1 Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
8.2.2 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
8.2.3 Erstellung eines Tätigkeits- und Haushaltsberichtes und Aufstellung eines Tätigkeits- und Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; 8.2.4 Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
8.2.5 Leitung des Vereins durch Entscheidungen, insbesondere über Ziele und Arbeitsprogramme des Vereins;
8.2.6 Ernennung und Abberufung des Geschäftsführers sowie Entgegennahme des Ge-schäftsberichtes und Entlastung des Geschäftsführers;
8.2.7 Aufnahme und Pflege von Kontakten mit staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und anderen öffentlichen Einrichtungen sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und mit kooperativen Organisationen;
8.2.8 Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie Abgabe von Vorschlägen für die Ernennung von Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung.

8.3 Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sollten innerhalb der Wahlperiode Vorstandsmitglieder ausscheiden, so kann der Vorstand andere ordentliche Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine entsprechende Neuwahl durchzuführen ist, als kommissarische Vorstandsmitglieder berufen.
8.4 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
8.5 Der Vorstand entscheidet über die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, über den Beitritt zu Dachverbänden, über die Gründung von Einrichtungen.
8.6 Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte berufen. Er entscheidet über die Höhe des Ersatzes von Aufwendungen, deren Notwendigkeit belegt werden muss, und der Aufwandsentschädigung für die Beiratsmitglieder.
8.7 Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, ihnen werden jedoch notwendige Auslagen erstattet.
8.8 Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, lädt zu den Sitzungen mit einer Wochenfrist schriftlich ein, nach Möglichkeit unter Angabe einer Tagesordnung. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn der Stellvertreter anwesend ist. Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen. Ein Vorstandsbeschluss kann ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder telefonisch ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
8.9 An allen Vorstandssitzungen nimmt der Geschäftsführer mit beratender Funktion ohne Stimmrecht teil.


9 Die Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
9.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der aktiven Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
9.3 Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. 9.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Vereinsmitglied anwesend ist.
9.5 Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
9.6 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder notwendig. Punkt 8.4 wird durch Satz 2 nicht berührt.
9.7 Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.


10 Geschäftsführer

10.1 Der Geschäftsführer legt jährlich einen Geschäftsbericht vor, der die inhaltlichen und finanziellen Ergebnisse erfasst. Er wird vom Vorstand entlastet.10.2 Der Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer der Stellvertreter, sind gegenüber dem Geschäftsführer aufsichts- und weisungsbefugt.


11 Finanzen

11.1 Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
11.2 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
11.3 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Vereinszweck möglichst nahe kommen.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 23.02.2004 beschlossen und durch Beschlüsse vom 16.04.2004 und 25.05.2004 und 7.11.2004 geändert.

Gründungsmitglieder

Anna Sophie Brüning

Johannes Brüggemann

Oskar Erich Huetter

Christoph Dürr

Alexandra Krieger Saheb

Ronny Unganz


Free International Music School e. V.
c/o Staatsoper Berlin
Unter den Linden 7, D-10117 Berlin, Germany

Web: www.free-international-music-school.org
E-Mail: info@free-international-music-school.org
Tel: +49 30 203 54-503, Fax: +49 30 203 54-328